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FG Saarland 10.09.2013 1 V 1229/13, NWB 50/2013 S. 3926

Erbschaft- und Schenkungsteuer | Steuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben

Nach dem kann das Finanzamt im Falle unbekannter Erben die Erbschaftsteuer gegenüber dem von dem Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger festsetzen. Wenn die Festsetzung der Steuer über fünf Jahre nach dem Erbfall erfolgt, hatte der Nachlasspfleger hinreichend Gelegenheit, die unbekannten Erben zu ermitteln. Soweit die Steuerfestsetzung auf Bemessungsgrundlagen basiert, die wegen der Unkenntnis über die Person der Erben nicht sicher feststehen, kann das Finanzamt diese durch Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermitteln (§ 162 AO). Das Finanzamt kann diesen Unsicherheiten durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) Rechnung tragen.