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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 467/12

Gesetze: FGO § 47, FGO § 53 Abs. 2, ZPO § 182, ZPO § 418

Zustellungsurkunde – Beweis des Gegenteils

Leitsatz

  1. Bei der Zustellungsurkunde gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 182, 1, 418 ZPO handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen erbringt.

  2. Ein Gegenbeweis kann nur durch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs oder den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erbracht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11
BAAAE-50148

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