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OLG Saarbrücken 18.7.2013 4 U 278/11-88, NWB 49/2013 S. 3815

Berufsrecht | Haftung des Abschlussprüfers bei Bilanzfälschung durch Geschäftsführer

Ein Abschlussprüfer ist seinem Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn er bei der Erstellung des Abschlussberichts die ihm obliegenden Pflichten (§§ 317 ff. HGB), insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Prüfung (§ 323 Abs. 1 HGB), verletzt hat. Eine Haftung des Prüfers tritt aber hinter eine vorsätzliche Bilanzfälschung des Geschäftsführers der zu prüfenden Gesellschaft, welche der Gesellschaft zuzurechnen ist (§ 31 BGB), vollständig zurück, wenn hinsichtlich des Pflichtverstoßes die Grenze zur groben Fahrlässigkeit noch nicht überschritten worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Abschlussprüfer von der Prüfroutine der vergangenen Jahre nicht abweicht und die Funktionsweise des Warenwirtschaftssystems sowie dessen Einsatz nicht durch [i]BGH, Urteil vom 10. 1. 2008 - VII ZR... und