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BGH 26.9.2013 VII ZR 220/12, NWB 49/2013 S. 3814

Baurecht | Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel bei Bauwerken und Planungsleistungen beginnt mit Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 1 BGB). Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ohne ausdrückliche Erklärung [i]infoCenter „Werkvertrag“ NWB ZAAAB-04909 erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist dafür ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks k...