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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung für die der Reimplantation körpereigener Knorpelzellen dienenden Dienstleistungen
Der BFH hatte mit NWB VAAAD-90764 entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken nach § 4 Nr. 14 UStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden. Mit entschieden, dass das Urteil im BStBl Teil II veröffentlicht wird und die Grundsätze des Urteils nur für Umsätze anzuwenden sind, die bis zum erbracht wurden. Das BMF begründet seine Auffassung insbesondere mit der Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG zum . Danach sind L...