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Abgabenordnung | Verwertungsverbot sog. Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren
Nach dem dürfen aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden.