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IWB Nr. 22 vom Seite 821

Einschränkung des grenzüberschreitenden Abzugs finaler Verluste

, K

Prof. Dr. Otmar Thömmes

[i]EuGH, Urteil vom 7. 11. 2013 - Rs. C-322/11, K NWB OAAAE-48396Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen im Ausland erlittene Verluste grenzüberschreitend abgezogen werden können, ist trotz der Entscheidungen des EuGH in den Rs. Marks & Spencer, Oy AA und Lidl Belgium nach wie vor nicht abschließend geklärt. Die von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom in der Rechtssache „K“ eingeforderte Klärung durch den EuGH ist nun zumindest in einem wichtigen Aspekt erfolgt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits zuvor in seinen Urteilen den Begriff der „finalen Verluste“ in dem Sinn interpretiert, dass bloße rechtliche Beschränkungen der Verlustnutzung im Tätigkeitsstaat nicht ausreichen, um eine „Finalität“ der betreffenden Verluste anzunehmen. Mit dem nun vorliegenden Urteil des EuGH in der Rechtssache „K“ hat der Gerichtshof dieser Sicht zugestimmt. Entgegen den Ausführungen von Generalanwältin Kokott in den Schlussanträgen in der Rechtssache A Oy (vom - Rs. C-123/11, Tz. 50 ff.) hält der Gerichtshof jedoch unverändert daran fest, dass die in seiner Marks & Spencer-Entscheidung vom etablierte Rechtfertigung des Ausschlusses ausländischer Verluste aus Gründen d...