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NWB direkt Nr. 48 vom Seite 1170

Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO

Dr. Ulf-Christian Dißars

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-49227 Durch (BStBl 2012 II S. 223) und NWB RAAAE-02924 sowie (BStBl 2012 II S. 763) und NWB EAAAE-19925 hat der BFH einige der wesentlichen Fragen die Haftung nach § 74 AO betreffend näher konkretisiert. Die beiden Urteile vom sind Gegenstand der Ausführungen von Mehl/Tetzlaff in . Die beiden Entscheidungen des werden nachfolgend gewürdigt. Hierbei zeigt sich, dass diese beiden Entscheidungen nicht unproblematisch sind.

Ausführlicher Beitrag s..

BFH-Urteile vom 23. 5. 2012

[i]Gegenstand im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft Am hatte der BFH in zwei nahezu deckungsgleichen Entscheidungen die Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie die Haftung nach § 74 AO erfolgt, wenn Gegenstände nicht im Eigentum des Haftenden stehen, sondern im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der der Haftende beteiligt ist. Zudem war die Frage zu klären, ob auch Rechte Gegenstand der Haftung nach § 74 AO sein können.

Recht als Gegenstand der Haftung nach § 74 AO: Die [i]Auch Rechte können Gegenstand der Haftung seinFinanzverwaltung beschränkte bislang den Begriff des Gegenstands auf körperliche Wirtschaftsgüter (Nr. 1 AEAO zu § 74 a. F.). Demgegenüber wurd...