1. Wird eine Rechnung mit mangelhafter Leistungsbeschreibung vor der abschließenden Entscheidung des FA ergänzt, so dass sie
den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG genügt, ist die Versagung der Rückwirkung der Rechnungsergänzung nach summarischer
Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstlich zweifelhaft.
2. Der Begriff der Rechnungsergänzung oder -korrektur erfordert nicht, dass die Ergänzung oder Korrektur auf dem Stück Papier
des ursprünglichen Rechnungsexemplars stattfinden muss (hier: Bezugnahme der Rechnungsergänzung auf die zu ergänzende Rechnung).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 13 DStRE 2014 S. 681 Nr. 11 EFG 2013 S. 1969 Nr. 23 Ubg 2014 S. 458 Nr. 7 LAAAE-48627
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