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StuB Nr. 22 vom Seite 839

Die Cash-GmbH auf dem steuerlichen Prüfstand

Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Seit Inkrafttreten der Neuregelung des ErbStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz am zählen gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen – unter bestimmten Voraussetzungen – zum sog. Verwaltungsvermögen einer betrieblichen Einheit. Durch diese Neuregelung soll das Konstrukt der „Cash-GmbH“ verhindert werden, um Vermögen vorwiegend im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (weitgehend) steuerneutral übertragen zu können. Im folgenden Beitrag wird daher die Bedeutung und Besteuerung von Cash-GmbHs vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung näher betrachtet.

Schmalbach, infoCenter, Erbschaft- und Schenkungsteuer NWB TAAAB-04804

Kernaussagen
  • Durch die Neueinführung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die Cash-GmbH fast ausnahmslos für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht, „unattraktiv” gemacht.

  • Der BFH hält derzeit das seit geltende ErbStG insgesamt für verfassungswidrig und hat daher die Frage – nun bereits zum dritten Mal nach 1995 und 2006 – dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

  • Bis zu deren finalen Prüfung ist daher Stpfl. in gleichgelagerten Fällen mit Vermöge...