Streitfall häusliches Arbeitszimmer ...
... aktuelle Entwicklungen ...
Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Abzugseinschränkungen können sich aus § 4 Abs. 5 EStG ergeben. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eingeschränkt. Die dort geregelten Grundsätze gelten sowohl für Unternehmer als auch – über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG – für Arbeitnehmer. Zunächst dürfen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das Gesetz gewährt aber zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten uneingeschränkt abziehbar. Ist das nicht der Fall und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Rolfes und Seifert stellen ab S. 848 aktuelle Entwicklungen beim Streitthema „häusliches Arbeitszimmer“ dar.
... und passende Arbeitshilfe in der NWB Datenbank
Passend zu diesem Beitrag finden Sie in der NWB Datenbank ein Berechnungsprogramm zum häuslichen Arbeitszimmer. Mit diesem Berechnungsprogramm können Sie in einem Erfassungsbogen die einzelnen Aufwendungen dokumentieren und die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen berechnen. Die Arbeitshilfe steht allen StuB-Abonnenten in der NWB Datenbank unter der DokID NWB QAAAE-32657 kostenlos zur Verfügung. Mehr dazu auf S. III dieser Ausgabe.
Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung
Das OLG Saarbrücken hat sich in einem rechtskräftigen Urteil dem spannenden Thema der Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung bei (im Nachhinein entdeckten) umfangreichen Manipulationen mit krimineller Energie zur Fälschung eines Jahresabschusses befasst. Der Kläger in Gestalt des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Gemeinschuldnerin nahm die Beklagte als Abschlussprüferin für 2005 auf Ersatz eines Insolvenzverschleppungsschadens in Anspruch. Über die Prüfung nach § 316 HGB erstattete die Beklagte im Juni 2006 den Prüfungsbericht und erteilte den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gegen ein Honorar von 60 T€. Der (Insolvenzverwalter) Kläger belegte seinen Antrag auf Schadenersatz wegen Insolvenzverschleppung von 1 Mio € zuzüglich des Prüfungshonorars mit einer ganzen Reihe von Pflichtverstößen der Abschlussprüferin. Diesen für die Prüfungspraxis entscheidenden Vorwurf hat das OLG nicht bestätigt. Mehrfach bescheinigte es der Prüferin sorgfältige Arbeit, und wenn schon Nachlässigkeiten vorgelegen haben sollten, dann waren sie allenfalls leicht fahrlässig mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 254 HGB wegen des überwiegenden Verschuldens des Geschäftsführers (§ 31 BGB). Hoffmann nimmt zu diesem Themenkomplex ab S. 837 Stellung und bringt eine neue Variante der Erwartungslücke ins Gespräch.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 22/2013 Seite 1
NWB YAAAE-48598