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Sozialversicherungsrecht | Privates Telefonieren während der Arbeitszeit nicht gesetzlich unfallversichert
Der Arbeitsunfall stellt einen der wichtigsten Leistungsfälle innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 SGB VII ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer und sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und Letzteres einen Gesundheits(erst-)schaden oder den Tod des Versicherten [i]infoCenter „Unfallversicherung“ NWB RAAAB-13236 verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Wird insoweit die versicherte Tätigkeit von einer privaten Verrichtung unterbrochen, besteht zumindest bei einer privaten Zwecken dienenden erheblichen Unterbrechung kein Versicherungsschutz (mehr), mithin sind also allenfalls private Tätigkeiten „im Vorbeigehen“ oder „...