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Schenkungsteuer | Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist gem. kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.
Es ging um ein Zweithaus auf Sylt. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre es steuerbefreit. Nach dem Verständnis des BFH wäre dann aber die Steuervergünstigung verfassungswidrig. Deshalb hat sich der II. Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte entschlossen, die Befreiungsvorschrift teleologisch zu reduzieren.