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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 05 | Verfahrensrecht: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen

Das BMF hat verschiedene Regelungen im Anwendungserlass zur AO (AEAO) geändert. Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung. Danach wirken nur solche Maßnahmen eines Prüfers ablaufhemmend, die darauf gerichtet sind, Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen oder bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen. Der bloße Blick in die beim Finanzamt vorhandenen Akten reicht nicht aus.

Mein Eindruck ist: Die verfahrensrechtlichen Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung gehen manchmal etwas unter. Ich habe mir daher die jüngst erfolgte Überarbeitung der Finanzverwaltung einmal genauer angesehen. Das BMF-Schreiben enthält viele Details, an denen nur steuerliche Feinschmecker Freude haben dürften. Ein Punkt ist aber aus meiner Sicht von allgemeinem Interesse: die neuen Aussagen zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei der Durchführung einer Außenprüfung.

Die Dauer der regulären Festsetzungsfrist bestimmt § 169 AO. Das sind zumeist vier Jahre. Die tatsächliche Dauer dieser Frist kann aber – je nach den Umständen des Einzelfalls – wesentlich länger sein. Nämlich dann, wenn es zu einer Anlaufhemmung nach § 170 AO kommt o...