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IWB Nr. 21 vom Seite 751

Erweiterte Dokumentationsverpflichtungen in Frankreich

Dipl.-Vw. Anna-Katharina Jann ist Senior Manager und Dr. Alexander Totzek (Dipl.-Vw./Dipl.-Kfm.) Consultant der Service Line Verrechnungspreise, Deloitte Hamburg

Am hat die französische Nationalversammlung einem Gesetz zugestimmt, welches zusätzliche Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Frankreich vorsieht. Den Diskussionen, die im Juli 2013 initiiert wurden, folgend, stimmte die Nationalversammlung für die Genehmigung der neuen Dokumentationsvorschriften gem. Art. 11 bis D des neuen Gesetzentwurfs zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs.

[i]Vorlage zusätzlicher Aufzeichnungen binnen sechs MonatenFranzösische Konzerngesellschaften müssen demnach innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Steuererklärung eine Selbstauskunft und zusätzliche Aufzeichnungen zu Verrechnungspreissachverhalten vorlegen.

I. Derzeitige Regelungen

[i]Aktuell geltende Regelungen zur VerrechnungspreisdokumentationGemäß Art. L 13 AA Livre des Procédures Fiscales (franzAO) ist die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation für Geschäftsjahre ab bzw. nach dem verpflichtend. Der Art. L 13 AA franzAO ist auf französische Unternehmen anzuwenden, welche zu einem Konzernverbund gehören, und

  1. die französische Gesellschaft selbst,

  2. einer ihrer direkten oder indirekten Anteilseigner und/oder

  3. eine ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften, die einen Umsatz oder ein Bruttovermögen von über 400 Mio. € verzeichnet und/oder wenn

  4. die Gesellschaft von F...