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FG Hamburg 17.5.2013 6 K 73/12, IWB 21/2013 S. 746

FG Hamburg | Verhältnis von DBA zu § 34c EStG

(1) Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs. 1 EStG vor. (2) Deutschland ist nur dann gem. Art. 23 DBA Japan verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht Deutschland, sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet keine Ansässigkeit i. S. des DBA Japan. (3) Die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und sich der Sitz des Luftfahrtunternehmens in Deutschland befindet, denn es fehlt dann an der Voraussetzung der ausländischen Einkünfte. (4) § 34c EStG ist [i]§ 34c EStG hat Auffangfunktion und ist grundsätzlich anwendbar, wenn das Abkommen die Doppelbesteuerung nicht beseitigtgrundsätzlich ...