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Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen – Beweiserhebung – Indikation psychologischer Art
(nicht amtlich veröffentlicht)
Von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (vormals § 4 Nr. 14 UStG) Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin und nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (vormals § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen … sowie damit eng verbundenen Umsätze (bzw. vormals „die mit dem Betrieb der Krankenhäuser…eng verbundenen Umsätze“) soweit die Leistungen therapeutischen Zwecken dienen.
Für den Bereich der Schönheitsoperationen hatte sich der BFH erneut im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens im Hinblick auf die Auslegung dieser Vorschriften zu befassen, insbesondere unter dem Blickwinkel der Beweiserhebung und der Frage einer Indikation psychologischer Art solcher Leistungen. Der Beschluss gibt viele Hinweise zu dem Thema, auch wenn ein Urteil in der Hauptsache (anhängiges Verfahren BFH - V R 16/12) noch aussteht.
Orientierungssätze (NV)
Auch ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen können, unter die Begriffe „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen. Wenn der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, fällt er nicht unter diese Begriffe.
Gesundheitliche Probleme psychologischer Art begründen nur dann die Steuerfr...