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Sächsisches FG  v. - 8 K 1032/11 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 70 Abs. 2 EStG§ 74 Abs. 1 SGB III§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III§ 138 Abs. 3 SGB III§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB II§ 16d Abs. 7 S. 2 SGB II§ 16e Abs. 1 SGB IV§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AO § 37 Abs. 2

Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit

1 Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des arbeitslosen Kindes kein der Kindergeldberechtigung entgegenstehendes Beschäftigungsverhältnis, kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bei einem 30-Wochenstunden umfassenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nach § 16e SGB II

Rückforderung von abgezweigten Kindergeld gegenüber Abzweigungsempfänger

Leitsatz

1. Die im Rahmen einer „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung” bzw. eines „1 Euro-Jobs” verrichteten Arbeiten begründen gem. § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. SGB IV. Damit steht der 1 Euro-Job eines arbeitslosen Kindes dem Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen.

2. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit gem. § 138 Abs. 3 SGB III nicht aus und erhält den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG (vgl. ).

3. Die 30 Wochenstunden umfassende, – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des § 16e SGB II ist hingegen als den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließende Beschäftigung zu beurteilen.

4. Auch wenn das 30 Wochenstunden beinhaltende Beschäftigungsverhältnis nach § 16e SGB II darauf angelegt ist, dass das Kind allgemeine handwerkliche Erfahrungen sammelt, die soziale Kompetenz des Kindes und sein Verantwortungsbewusstsein für sich selbst zu stärken, liegt in Ermangelung der erforderlichen Berufszielorientierung keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG vor.

5. Die Rückforderung gem. § 74 Abs. 1 EStG abgezweigten Kindergelds erfolgt beim als Leistungsempfänger anzusehenden Abzweigungsempfänger.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2013 S. 3922
TAAAE-47755

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