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KSR Nr. 11 vom Seite 8

Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

Susanne Christ

Ein Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbers bezieht und (!) das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Erbschaftsteuerbescheid ihm auch nicht bekanntzugeben.

Das Problem

Die Parteien, eine (Nach-)Vermächtnisnehmerin und das Finanzamt, stritten über die wirksame Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe von 21.804 € war der Vermächtnisnehmerin durch Bescheid bekanntgegeben worden, obwohl ein Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt war. Allerdings war der Testamentsvollstrecker nicht aufgefordert worden, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Die Vermächtnisnehmerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der ihr zugestellte Erbschaftsteuerbescheid wegen fehlerhafter Bekanntgabe – der Bescheid hätte nach ihrer Auffassung dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben werden müssen – nichtig sei.

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