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Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft bei Tätigkeit neben der Haupttätigkeit
Eine natürliche Person, die bereits für ihre Haupttätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, ist auch für jede weitere, (nur) gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Stpfl. (Unternehmer) anzusehen, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL darstellt ( „Kostov“ NWB ZAAAE-37913).
Hintergrund: Als Stpfl. gilt nach Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutz...