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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1102

Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte

Ivana Matković

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAE-47410 Die Reisekostenreform sowie die neue BFH-Rechtsprechung bringen finanzielle Vorteile für ambulante Pflegedienste bzw. ihre Arbeitnehmer. Die wesentliche Neuerung ist, dass die ambulanten Pflegekräfte in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte haben und damit auswärts tätig sind. Aufgrund dessen können Reisekosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Verpflegungspauschalen, die vom Arbeitgeber ausgezahlt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten angesetzt werden können (bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden).

Ausführlicher Beitrag s..

Keine erste Tätigkeitsstätte bzw. regelmäßige Arbeitsstätte

[i]Ambulante Pflegekräfte sind i. d. R. immer auswärts tätigAmbulante Pflegekräfte haben in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte bzw. regelmäßige Arbeitsstätte. Auch wenn die ambulante Pflegekraft arbeits- bzw. dienstvertraglich einer bestimmten Betriebsstätte zugeordnet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Zuordnung im Sinne der ersten Tätigkeitsstätte bzw. regelmäßigen Arbeitsstätte handelt. Handelt es sich led...