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Zinsen nach Maßgabe des § 233a AO auf Gewerbesteuererstattungsansprüche
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008), welches mit Wirkung zum in Kraft getreten ist (BGBl 2007 I S. 1912), hat der Gesetzgeber u. a. das EStG mit Wirkung für alle Erhebungszeiträume ab dem dahingehend geändert, dass nach dem neu eingeführten § 4 Abs. 5b EStG nunmehr die „Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind“. Ungeachtet dessen, dass derzeit noch eine gewisse Anzahl von Verfahren betreffend der Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift anhängig sind, geht die Finanzverwaltung bis zu einer anders lautenden Entscheidung durch den BFH oder durch das BVerfG davon aus, dass die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zu den steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 4 Abs. 5b EStG zählen nach § 3 Abs. 4 AO mitunter auch die Zinsen i. S. des § 233a AO.
Im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 5b EStG stellen damit auch etwaige Erstattungsbeträge auf die Gewerbesteuer keine Betriebseinnahmen dar. Unter diesem Aspekt liegt die Vermutung nahe, dass Erstattungszinsen nach Maßgabe des § 233a AO auf Gewerbesteuererstattungsansprüche, die der Steuerpflichtige seitens der Gemeinde erhält, nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen. Gegenteiliges, nämlich die Steuerpflicht derartiger Z...