„Unbegrenzte Wahlmöglichkeiten”
Reisekosten für ambulante Pflegedienste
Steuerreformen benachteiligen den „normalen Steuerpflichtigen“ und bevorzugen Besserverdiener – soweit die gängigen Vorurteile. Die Reisekostenreform 2014 jedoch bringt finanzielle Verbesserungen für eine ganz andere Gruppe; nämlich für jene, die vorwiegend auswärts tätig sind. Matkovic geht ab Seite 3526 auf die Auswirkungen der Reisekostenreform und der neuen BFH-Rechtsprechung für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte ein. Die wesentliche Neuerung für die mehr als 12.000 ambulanten Pflegedienste mit ihren über 290.000 Pflegekräften in Deutschland (Stand 2011, Quelle: gbe-bund.de) ist, dass die Pflegekräfte in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte haben und damit auswärts tätig sind. Aus diesem Grund können Reisekosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt oder vom Arbeitnehmer im Rahmen der persönlichen Veranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. – Ob es sich nun hier um eine löbliche Ausnahme handelt oder ob Vorurteile generell das sind, was sie sind: nämlich Vorurteile, überlasse ich an dieser Stelle gerne Ihnen.
Wer ein Haus baut, muss an vieles denken und vieles abwägen: Gasheizung, Ölheizung oder doch lieber eine Pelletheizung? Heimeliges Parkett oder doch ein pflegeleichter Fliesenboden? Tapete oder lieber Feinputz? Die Wahlmöglichkeiten sind fast unbegrenzt. Eine Wahl treffen muss auch der Unternehmer, der ein unbebautes Grundstück kauft und dort ein Familienwohnheim plant und zwar schon bevor es an die eigentliche Umsetzung geht. So stellt sich die Frage, ob er die Person, bei der er das Grundstück erwirbt; auch zugleich in einem separaten Bauerrichtungsvertrag mit der Bauausführung beauftragt oder ob dies ein drittes Unternehmen ausführt. Während bei der einen Variante beide Leistungen mit der Grunderwerbsteuer belastet werden, aber dafür umsatzsteuerfrei sind, wird der Bauherr, der entsprechende Verträge mit unterschiedlichen Personen abschließt zum einen mit der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Bauleistung und hierauf zudem noch mit der Grunderwerbsteuer belastet, wenn es sich um ein sog. einheitliches Vertragswerk handelt. Ramb stellt ab Seite 3560 die wichtigsten Fallvarianten bei der Lieferung und Werklieferung von Grundstücken vor und diskutiert diese unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung.
Mit Grundstücken, genauer mit der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, befasst sich auch Stöckel ab der Seite 3540. Der BFH hat bereits in früheren Urteilen die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage bis als noch verfassungsgemäß beurteilt. Er hat allerdings auch auf die drohende Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage hingewiesen. Nunmehr liegt dem BFH erneut eine Klage vor, die die Frage aufwirft, ob die Einheitsbewertung des Grundvermögens auch für den Stichtag 1. 1. 2009 noch verfassungsgemäß ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Frage dem BVerfG vorlegt oder an seiner bisherigen Auffassung festhält.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 3513
NWB QAAAE-47409