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BFH 9.7.2013 IX R 43/11, BBK 21/2013 S. 992

Bilanzierung | Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Bei einem unentgeltlichen Erwerb können Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA berücksichtigt werden, wenn der unentgeltlich erworbene Gegenstand zur Einkünfteerzielung genutzt wird und abnutzbar ist.

Wichtig [i]Urteil bei Erbfällen und Schenkungen relevant wird das beim Erwerb durch Erbfall oder Schenkung: Der Erbe erwirbt zwar in der Regel unentgeltlich; ihm können aber gleichwohl Nebenkosten entstehen, z. B. Notarkosten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Seine AfA bemisst sich dann wie folgt [i]Trennung zwischen AK des Erblassers und eigenen Anschaffungsnebenkosten:

  • Hinsichtlich des geerbten Gegenstands führt der Erbe die AfA des Rechtsvorgängers fort .

  • Der Erbe kann zudem die Anschaffungsnebenkosten abschreiben, soweit sie auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut entfallen, das der Einkünfteerzielung dient. Bei Grundstücken ist also eine Aufteilung der ...