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Verfassungsmäßigkeit von 6 % Zinsen der Abgabenordnung
Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein jährlicher Zinssatz von 6 % auf ausgesetzte Steuerbeträge für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht verfassungswidrig ist.
Die Kläger hatten gegen die Besteuerung der Veräußerung einer Eigentumswohnung in 2002 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Das Finanzamt setzte daraufhin die Vollziehung aus und ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Grund: Das Vorlageverfahren beim BVerfG bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfirst bei privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt hob die Aussetzung der Vollziehung im Jahr 2010 nach der Entscheidung des BVerfG auf. Anschließend setzte das Finanzamt für die Steuernachzahlung gemäß §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen ...