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Keine Steuerbefreiung für Arbeitsvermittlung
(Revision eingelegt)
Der Urteilstenor zur Steuerpflicht der Arbeitsvermittlung erscheint zunächst wenig überraschend – schlicht, weil eine Grundlage für eine Steuerbefreiung nicht ersichtlich ist. Völlig abwegig ist die Annahme einer Begünstigung allerdings nicht. Wieder einmal wird nun der BFH Stellung nehmen müssen zum Verhältnis von nationalem und EU-Recht.
A. Leitsätze (des Verfassers)
1. Entgelte aus Vermittlungsgutscheinen der Bundesagentur für Arbeit unterliegen der regulären Umsatzbesteuerung. Dies gilt auch bei einer unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
2. Revision ist eingelegt (Az. XI R 35/13).
B. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Agentur, u.a. zur Vermittlung von Arbeitssuchenden. Für die angestrebte Vermittlung erstellt die Klägerin ein Profil der beruflichen Fähigkeiten des Bewerbers, führt ein individuelles Bewerbungstraining durch, optimiert die Bewerbungsunterlagen und bereitet ihn auf ein eventuelles Vorstellungsgespräch vor. Die Klägerin hat mit ihren Kunden einen Arbeitsvermittlungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem geregelt ist, dass der Arbeitssuchende der Klägerin im Fall der erfolgreichen Vermittlung eine von dem Arbeitgeber ausgefüllte und untersch...