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Umsatzsteuer | Verpflegungsleistungen für Kindergärten
Die Klägerin – eine Catering-Firma – belieferte Kindergärten mit warmem Essen. Sie erstellte den Speiseplan in Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen und Elternkuratorien, zog die Rechnungsbeträge von den Konten der Eltern ein, ließ das Essen vor Ort durch einen Mitarbeiter in Schüsseln vorportionieren und reinigte das Geschirr und Besteck, das von den Kindergärten zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin unterwarf ihre Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 7 %, während das Finanzamt vom Regelsteuersatz ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Der BFH wies die Klage mit ab, da die Tätigkeit der Klägerin selbst dann als sonstige Leistung zu beurteilen sei, wenn die gelieferten Speisen als Standardspei...