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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 177/13

Gesetze: GKG § 3, GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5 , GKG § 9 Abs. 2 Nr. 2 , GKG § 21, GKG § 66

Gerichtskostengesetz: Gerichtskostenentstehung vor Rücknahme-Ankündigung

Leitsatz

1. Die (nach späterer Klagerücknahme ermäßigte) Gerichtskosten-Verfahrensgebühr entsteht mit Klageeinreichung bei der Eingangsstelle unabhängig davon, ob nach dem Eingang eine Rücknahme angekündigt wird, um eine Eintragung der Klage oder die Aktenanlegung und -bearbeitung zu verhindern.

2. Über eine allenfalls denkbare Nichtberechnung von Gerichtskosten bei vorherigem Eingang der Rücknahme war nicht zu entscheiden.

3. Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht fristgebunden.

Fundstelle(n):
IAAAE-46992

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