1. Die (nach späterer Klagerücknahme
ermäßigte) Gerichtskosten-Verfahrensgebühr
entsteht mit Klageeinreichung bei der Eingangsstelle unabhängig davon,
ob nach dem Eingang eine Rücknahme angekündigt
wird, um eine Eintragung der Klage oder die Aktenanlegung und -bearbeitung
zu verhindern.
2. Über eine allenfalls denkbare
Nichtberechnung von Gerichtskosten bei vorherigem Eingang der Rücknahme
war nicht zu entscheiden.
3. Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht
fristgebunden.
Fundstelle(n): IAAAE-46992
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