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Verbraucherinsolvenzantrag auch nach Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse
Wird der Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, kann der betroffene Schuldner ohne Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen nach Eigenantrag und Rücknahmefiktion des Erstantrags jederzeit eigene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzantrags, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung jedenfalls dann stellen, wenn hierdurch kein nennenswerter Mehraufwand für die Verfahrensdurchführung entsteht (§ 305 Abs. 2 Satz 3 InsO; vgl. NWB OAAAD-37321). Denn die mangelhafte Gestaltung des vorangegangenen Verfahrens indiziert allein kein unredliches, d. h. nicht ehrliches Verhalten des Schuldners, sondern allenfalls den Vorwurf der Fahrlässi...