Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handelsrecht | Ortszusatz im Firmennamen
Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die (ersichtlich) geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Dies ist bei dem von einer GmbH & Co. KG in der Handelsfirma verwendeten Ortszusatz „Osnabrück” zumindest dann nicht der Fall, wenn tatsächlich ein realer Bezug zu dem genannten Ort besteht.
Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine [i]infoCenter „Firma” NWB OAAAA-88432 Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens suggeriert, verbindet der angesprochene Verkehrskreis mit einer Orts- oder Gebietsangabe den Hinweis regelmäßig (nur) auf die Tätigkeit und den Sitz in dem so beschriebenen Gebiet (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom - 2 W 77/11, Rpfleger 2011 S. 153)...