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Grundsteuer-Mindereinnahmen durch verfahrensfreie Baumaßnahmen
Die „zufällige” Festsetzung von Einheitswerten bei Aus- und Neubauten
Die Länder haben in ihren Bauordnungen großzügige Regelungen für verfahrensfreie und nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass der für ein bebautes Grundstück festgestellte Einheitswert nicht der tatsächlichen Bebauung entspricht, da Ausbauten und Neubauten dem für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Finanzamt (Belegenheitsfinanzamt) nicht bekannt werden. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Einheitswerte nicht fortgeschrieben werden und die jeweiligen Grundstückseigentümer dadurch Grundsteuer „sparen”. Durch dieses „Grundsteuer-Sparmodells” entgehen den Kommunen Einnahmen in nicht unbeträchtlicher Höhe. Allerdings gibt es in den neuen Ländern, als Folge der im Rahmen der Wiedervereinigung geschaffenen und noch heute gültigen Übergangsregelungen, Fälle, in denen diese Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung oder Erhöhung der Grundsteuer führen. Dazu nachstehende Erläuterungen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Einheitswert und Fortschreibung
[i]Fortschreibung des Einheitswerts aufgrund von Änderungen tatsächlicher Art ...Gegenstand der Bewertung beim Grundvermögen und bei dem wie Grundvermögen zu bewertenden Betriebsvermögen ist ste...