„Fiktionen und Reduktionen”
Antworten und Fragen zur Buchwerteinbringung
Gleich zwei Entscheidungen zur Buchwerteinbringung hat der BFH am 9. Oktober veröffentlicht. Im Urteil , das Wacker auf Seite 3377 kommentiert, ging es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern bei einer Einmann-GmbH & Co. KG. Das höchste deutsche Finanzgericht hatte sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung auseinanderzusetzen, wonach auf die Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Einmann-GmbH & Co. KG zum Buchwert die Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG anzuwenden ist, die gesetzliche Regelung, die die Sperrfrist suspendiert, wenn dem Einbringenden die stillen Reserven mittels Ergänzungsbilanz zugeordnet bleiben, aber ausgeschlossen bleiben soll. Der I. Senat löst diese umstrittene Auslegung der Sperrfristregelung im Wege einer teleologischen Reduktion. Danach komme bei Übertragung des Wirtschaftsguts durch den Einmann-Gesellschafter ein rückwirkender Teilwertansatz jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die bis zur Einbringung (Übertragung) des Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft aufgedeckten stillen Reserven dem weiterhin zu 100 % am Vermögen und Ergebnis der (Personen-)Gesellschaft beteiligten einbringenden Mitunternehmer zuzurechnen seien. Da unter diesen Voraussetzungen die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten sei, bedürfe es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden. – Keine Möglichkeit zur Buchwertübertragung sieht das Gesetz im Falle beteiligungsidentischer Personengesellschaften vor. Hier gilt vielmehr: Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken. In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, will nun der I. Senat des BFH wissen und hat die Frage mit Beschluss dem BVerfG vorgelegt. Oellerich wird in NWB 44/2013 diesen Vorlagebeschluss kommentieren.
Mit einem recht häufigen Streitgegenstand in Lohnsteuer-Außenprüfungen hatte sich der VI. Senat des BFH auseinanderzusetzen – die Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier stellt der BFH klar: Wird die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben, kann dem Arbeitnehmer weder Arbeitslohn über die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter zufließen noch kann der Arbeitnehmer insoweit eine zuflussbegründende verdeckte Einlage bewirken. Bleschick erläutert auf Seite 3372, wann die Zuflussfiktion greift und welchen Voraussetzungen sie unterliegt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 3353
NWB MAAAE-46836