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BFH 23.7.2013 VIII R 17/10, BBK 20/2013 S. 942

Einnahmen-Überschussrechnung | Keine Verteilung eines Übergangsverlusts beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

Entsteht beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ein sog. Übergangsverlust, kann dieser nicht auf drei Jahre verteilt werden. Vielmehr ist der Übergangsverlust im Jahr des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu berücksichtigen.

Für [i]Keine Verlustverteilung im Billigkeitswege eine Verteilung des Übergangsverlustes auf drei Jahre besteht weder eine gesetzliche Regelung, noch ist das FA zu einer Verteilung im Billigkeitswege verpflichtet. Denn der Gesetzgeber will, dass ein Verlust nur im Wege des Verlustrücktrags oder des Verlustvortrags gemäß § 10d EStG berücksichtigt wird und damit in nur einen Veranlagungszeitraum übertragen werden kann.

Hinweis:

Wechselt [i]Übergangsverlust nur nach § 10d EStG nutzbar der Steuerpflichtige die Gewinnermittlungsart, z. B. von der EÜR zur Bilanzierung, kann ein Übergangsverlust entstehen, weil etwa Verbindlichkeiten und Rückstellungen...