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Elternunterhalt: BGH schafft Klarheit beim Vermögenseinsatz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAE-46270 Beim Elternunterhalt geht es in der Praxis nicht nur um die Leistungsfähigkeit des Kindes aufgrund seines regelmäßigen laufenden Einkommens, sondern verstärkt auch um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Pflicht besteht, eigenes Vermögen zur Deckung dieser Unterhaltsansprüche einzusetzen. Konkret richtet sich der Fokus dabei auf die Bewertung des selbst genutzten Wohneigentums und die Berücksichtigung des zur eigenen Altersversorge des Kindes angesparten Vermögens. Die Entscheidung des NWB AAAAE-43684 schafft hier weitere Klarheit und schützt die unterhaltspflichtigen Kinder vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger auf die selbst genutzte Immobilie.
Ausführlicher Beitrag s..
Das aktuelle BGH-Urteil
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.
Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nich...