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LStR R 40b.1 (Zu § 40b EStG)

Zu § 40b EStG

R 40b.1 Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden

Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien2013– LStR2013–) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die LStR2013 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2010 zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.1.2011 anzuwenden sind. 3Die LStR2013 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. 4R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 sowie R 9.7 Abs. 1 sind bereits ab 1.1.2010 anzuwenden. 5Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist. 6R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 3, 4 und 8 sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 zufließen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl I S. 3366, S. 3862, BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) zu Grunde.

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