Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Münster | Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei EGMR-Verfahren
Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterfällt nicht dem Tatbestand des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Der Kl. wandte sich gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 2010, insbesondere mit der Begründung, dass wegen der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Abgeordnete beim EGMR zwei Verfahren anhängig seien (dort Az. 7258/11 und 7227/11). [i]Das deutsche Recht sieht ein Zwangsruhen des Verfahrens für den EGMR nicht vorDas Einspruchsverfahren sei zum Ruhen zu bringen. Das FG Münster hat ein Zwangsruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO abgelehnt. Denn die Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Gesetz ordnet ein Zwangsruhen des Einspruchsverfahrens insoweit an, als wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren ...