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Vorläufiger Insolvenzverwalter
Auswirkungen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bei der Organschaft
Bislang war der BFH der Auffassung, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft bei einem „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich weiter fortbesteht. Nunmehr ändert er seine Auffassung dahingehend, dass mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Regelfall die Organschaft beendet ist.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH war in der Baubranche gewerblich tätig. Der Kläger vermietete Geschäftsräume an die GmbH. Zwischen ihm und der GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Er beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der GmbH. Das Insolvenzgericht ordnete am Sicherungsmaßnahmen an.
Der Beschluss hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
Verfügungen der GmbH (Antragstellerin) sollten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative, Zustimmungsvorbehalt).
Der Verwalter sollte nicht allgemeiner Vertreter der GmbH sein.
Im Ergebnis bestellte das Gericht einen vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalter, da der GmbH kein allgem...