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Strafverteidigungskosten regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung
BFH legt auch bei der Zuordnung zum beruflichen Bereich strenge Maßstäbe an
Streitig war die Behandlung von Strafverteidigungskosten eines rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue verurteilten Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht und der BFH sahen die Rechtsanwaltsgebühren nicht als beruflich veranlasst an, obwohl der Steuerpflichtige die in strafbarer Weise erlangten Darlehensmittel zumindest zu einem großen Teil für berufliche Ziele verwendet hatte. Der Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen wurde abgelehnt, weil der Verurteilte die Kosten durch sein Verhalten (die Straftat) selbst verursacht hatte.
Nur teilweise geklärter Sachverhalt
Ein Angestellter (möglicherweise Geschäftsführer) einer GmbH und zur Hälfte beteiligter Gesellschafter einer Bauträgergesellschaft (vermutlich einer anderen GmbH) hatte in strafbarer Weise mehrere (vermutlich später ausgefallene) Darlehen erlangt und die Mittel nach den Feststellungen des Strafgerichts zu einem großen Teil fürS. 6 seine unternehmerischen Ziele eingesetzt. Nachdem er rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war, musste er seine Rechtsanwaltskosten von mehr als 200.000 € selbst tragen.
Kein Abzug bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Das Finanzgericht hatte de...