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Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG
Ergänzende Anweisungen der OFD Frankfurt
Die OFD Frankfurt/M. hat sich ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR geäußert und zu den einzelnen Tätigkeiten Stellung genommen. Zudem hat sie in einer weiteren Verwaltungsanweisung zu zwei BMF-Schreiben Erläuterungen gegeben.
Drei Tätigkeitsbereiche begünstigt
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigt drei Tätigkeitsbereiche: die
nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Einzelfälle
Die OFD Frankfurt/M. hat in einer alphabetischen Aufzählung zu zahlreichen Einzelfällen Stellung genommen. Unter anderem ist der landesspezifische Fall geregelt, wenn Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der „Arbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen“ tätig werden (sog. Patenschaftszahnärzte). Insoweit üben sie diese Tätigkeit nebenberuflich aus, so dass die entsprechenden Vergütungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind. Gegenüber der bisherigen Anweisung vom (S 2245 A - 2 - St 213) wurden lediglich die ab 2013 gültigen Freibeträge eingearbeitet. Das Bayerische Landesamt für Steuern führt i...