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Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Anmerkungen zum
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom für Überraschung gesorgt und vollständig abweichend von der bisherigen Rechtsaufassung der Finanzverwaltung und der Literatur entschieden. Durch das Urteil verliert § 1 Abs. 2a GrEStG in seiner gegenwärtigen Fassung massiv an Bedeutung.
Geißler, infoCenter, Grunderwerbsteuer NWB EAAAB-14435
Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft gem. § 1 Abs. 2a GrEStG liegt nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn sich der Gesellschafterbestand auf den weiteren Beteiligungsebenen vollständig geändert hat. Dabei sind nur solche Veränderungen relevant, durch die Rechtsträger neu beteiligt werden, an denen keine gesellschaftrechtlichen Beteiligungen bestehen können (natürliche Personen und juristische Personen mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften).
Zwischengeschaltete Personen- und Kapitalgesellschaften sind gleich zu behandeln. Sie sind über alle Beteiligungsebenen als transparent zu betrachten.
Die neue Sichtweise des BFH schränkt den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG bei mittelbaren Änderungen des Gesellschafterbestands deutlich ein. Es sind aber außerdem auch § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG zu beachten.