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Einkommensteuer | Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb
(1) Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten GrundS. 751stücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. (2) § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Bezug: § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 EStG; § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV; § 255 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB).
Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten gehören, bestimmt sich auch steuerrechtlich nach § 255 Abs. 1 HGB. Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang ...BStBl 1993 I S. 80