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Stillhalteprämie als Veräußerungskosten i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002
(1) Der Begriff der Veräußerungskosten erfasst nach der BFH-Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht nur die Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen BezieS. 755hung zum Veräußerungsgeschäft stehen, sondern – weiter gehend – sämtliche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen sind. Das gilt gleichermaßen für die Bestimmung der Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002. (2) Wurden Mitunternehmeranteile an einer KG zur Vorbereitung eines Börsengangs zunächst gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in eine GmbH und die GmbH-Anteile unmittelbar danach zum Buchwert in eine AG eingebracht und veräußert nunmehr ein Gesellschafter Teile seiner einbringungsgeborenen Anteile, so kann eine an einen anderen Altgesellschafter für dessen Verpflichtu...