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Grundsätzlich keine Aktivierung aufschiebend bedingter Ansprüche
Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass aufschiebend bedingte Ansprüche beim Gläubiger grundsätzlich nicht zu aktivieren sind, weil sie erst mit dem Eintritt der Bedingung (Realisationsereignis) entstehen (im Streitfall: vom Entstehen künftiger Gewinne des Schuldners abhängige Ansprüche). Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung in Betracht, wenn im Einzelfall der Eintritt zumindest so gut wie sicher ist und die aufschiebend bedingte Forderung hinreichend konkretisiert erscheint (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, kann nicht von einer vorherigen wirtschaftlichen Entstehung ausgegangen werden, so der BFH. Eine Differenzierung zwischen „wirtschaftlicher Betrachtungsweise” und „Realis...