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Sozialrecht | Maßgeblichkeit des Steuerbescheids für Bewilligung von Elterngeld
Die für die Berechnung des Elterngelds zuständige Stelle hat die auf den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit entfallenden Steuern nicht selbst zu berechnen, sondern muss die Zahlen aus dem Steuerbescheid auch dann entnehmen, wenn der Elterngeldberechtigte mit seinem Ehegatten zusammen veranlagt (§ 26b EStG) wird. Folglich ist bei der Berechnung des Elterngelds die Steuerlast der Berechtigten entsprechend dem proportionalen Anteil am gemeinsam erwirtschafteten [i]Grundlagen „Elterngeld und Elternzeit“ NWB IAAAE-35807 Gesamteinkommen zu bestimmen und nicht anhand einer fiktiven Betrachtung nur des Einkommens der Berechtigten, d. h. anhand der Einkommensteuer-Grundtabelle für Alleinstehende.
Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, kann das Einkommen auch durch andere Unterlagen (den letzten verfügbaren Steuerbescheid) g...