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Mietrecht | Wirksamkeit einer vom gesetzlichen Modell abweichenden Mieterhöhung
Nach dem Gesetz schuldet der einer Mieterhöhung zustimmende Mieter (1) die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 1 BGB) und (2) kann der nicht zustimmende Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 Abs. 1 BGB). Im entschiedenen Fall hatte der auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagende Vermieter die beklagten Mieter mit Schreiben vom aufgefordert, mit Wirkung [i]Zum neuen Mietrecht Horst, NWB 9/2013 S. 614zum der Erhöhung der bisherigen Nettokaltmiete um 272,78 € zuzustimmen. Die Beklagten stimmten nicht zu. Der BGH hat das stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Danach ist ein Vermieter nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst zu einem späteren als dem sich aus § 558b BGB ergebe...