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FG Hamburg 23.5.2013 2 K 50/12, NWB 41/2013 S. 3204

Abgabenordnung | Zinssatz von 6 % per anno bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit u. a. ein Einspruch endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Die Anwendung des Zinssatzes von 6 % per anno gem. § 238 Abs. 1 AO auf ausgesetzte Steuerbeträge verstößt trotz kontinuierlich gesunkenen Zinsniveaus jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung, so das .

Anmerkung:

Im Streitfall ist zu beachten, dass es hier nicht um die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung (§ 233a AO), sondern um die Festsetzung von Aussetzungszinsen ging. Der durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven und damit auch auf vorläufigen Rechtsschutz könnte in Gefahr geraten, wenn im Falle eines späteren endgü...