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FG Rheinland-Pfalz 16.5.2013 4 K 2215/11, NWB 41/2013 S. 3204

Erbschaftsteuer | Abzugsfähigkeit von Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung

Prozesszinsen, die der Erbe an den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, zählen, so das , zu den abzugsfähigen gerichtlichen Nachlassregulierungskosten. Soweit der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über das Vermächtnis abschließt und dieser Vergleich einen erbrechtlichen Rechtsgrund hat, ist nur die Vergleichssumme als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Pflichtteilsansprüche [i]Erbschaftsteuer-Rechner NWB XAAAD-41679 können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, in der sie vom Pflichtteilsberechtigten (vergleichsweise) tatsächlich geltend gemacht wurden.