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Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der BFH hat mit rechtskräftigem Urteil vom - IX R 21/12 NWB QAAAE-44198 entschieden, dass in dem zu beurteilenden Fall keine feststehende Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) vorliegt.
Im Streitjahr 2003 waren die Kläger und Revisionskläger miteinander verheiratet und errichteten gemeinsam ein im August 2003 im Wesentlichen fertiggestelltes Einfamilienhaus, das sie entgegen der ursprünglichen Absicht nicht gemeinsam bezogen. Die Ehegatten lebten seit April 2003 dauerhaft getrennt. Das fertiggestellte Haus sollte vermietet oder verkauft werden. Sie bemühten sich seit dem Sommer 2003 intensiv um einen Mieter/Käufer.
Der Kläger bewohnte das Haus ab Mitte September „behelfsmäßig”, um zum einen nach der Trennung von der Klägerin die Miete für eine eigene kleine Wohnung zu sparen, zum anderen, um die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten. Er trug vor, dass er im Falle einer Fremdvermietung jederzeit sofort in der Lage gewesen wäre, das Haus zu räumen. In der Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger u. a. Verluste aus VuV für das Einfamilienhaus in Höhe von 12.788 € geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Verluste...