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NWB Nr. 41 vom Seite 3208

Berufsständische Kammer als „öffentlicher Auftraggeber“?

Professor Dr. Ralf Jahn

[i]EuGH, Urteil vom 12. 9. 2013 Rs. C-526/11 NWB FAAAE-44744Der EuGH hat am in dem Vorlageverfahren entschieden, dass die Ärztekammer Westfalen-Lippe kein öffentlicher Auftraggeber ist. Eine überwiegende Beitragsfinanzierung durch Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer erfüllt hiernach nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Unterabs. 2 lit. C der Vergaberichtlinie 2004/18/EG (ABl L Nr. 134, 114).

In seiner Urteilsbegründung [i]Fehlt am Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellenführt der EuGH aus, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen (staatlichen) Stellen erfüllt, wenn sich die Körperschaft (hier Ärztekammer) überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht Umfang und Inhalt der Tätigkeiten regelt, die die Körperschaft im Rahmen der beitragsfinanzierten Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausübt.

Sie [i]Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellenerfüllt auch nicht das Kriterium der Aufsicht öffentlicher (staatlicher) Stellen über ihre Leitung allein deshalb, weil die Entscheidung, mit der sie die Beitragshöhe festsetzt, der Gene...